Notar
Als Träger eines öffentlichen Amtes ist der Notar für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zuständig. Er ist dabei nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten.
Das Gesetz schreibt in verschiedenen Fällen die Einhaltung der Form der Beurkundung oder Beglaubigung vor. Dies gilt insbesondere für die Bereiche des Immobilien-, Gesellschafts-, Familien- und Erbrechts.
Demgemäß bedürfen Verträge über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, Gesellschaftsverträge, Satzungen bei der Gründung von GmbHs oder Aktiengesellschaften, Verträge aus dem Ehe- und Güterrecht sowie Erbverträge oder notarielle Testamente der Beurkundung. Gleiches gilt für vollstreckbare Schuldurkunden und Grundschuld- bzw. Hypothekenbestellungen. Im übrigen müssen Eintragungsbewilligungen zum Grundbuch sowie Anmeldungen zu öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister etc.) beglaubigt sein.
Hier liegt die wesentliche notarielle Aufgabe in der Erforschung und korrekten Aufnahme des Willens der Beteiligten, der Gestaltung sachgerechter und ausgewogener Urkunden bzw. Verträge, der Beratung und Belehrung der Beteiligten über die rechtliche Tragweite der Geschäfte sowie der zügigen Durchführung abgeschlossener Verträge.